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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung: Jänner 2022

I. Geltungsbereich

1.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche von TAURUS Kran & Transport GmbH (nachfolgend kurz „TAURUS“) erbrachten bzw. zu erbringenden Leistungen und/oder Arbeiten, unabhängig davon auf welcher rechtlichen Basis sie erfolgen. Sofern im Einzelfall nichts Gegenteiliges ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, wird TAURUS daher ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig. Die Anwendung zwingender gesetzlicher Vorschriften und Bestimmungen sowie allfälliger Handelsbräuche bleibt davon unberührt. Die jeweils aktuelle Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von TAURUS ist im Internet unter www.taurus.at abrufbar.

2.

Der Geltung von Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn sie TAURUS vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung zukommen. Auch ohne wiederholende Berufung auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden künftige Nachtrags-, Zusatz- oder Folgeaufträge und/oder sonstige Geschäftsfälle mit dem Auftraggeber ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen. Bestellungen, Aufträge und/oder sonstige Geschäftsfälle jeglicher Art, insbesondere solche die mündlich oder telefonisch erteilt und/oder von TAURUS mündlich oder telefonisch angenommenen werden, verstehen sich vorbehaltlich der Einbeziehung und Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

3.

Vom Auftraggeber entsandte Vertreter oder Mitarbeiter gelten jedenfalls berechtigt, auch diesen Geschäftsbedingungen rechtswirksam zuzustimmen und im Zuge der Geschäftsabwicklung rechtsverbindliche Erklärungen für den Auftraggeber abzugeben.

4.

In Fällen, in denen TAURUS im Zuge der Vorbereitung der Angebotslegung nicht unerhebliche Vorarbeiten (insbesondere für Baustellenbesichtigung und Planung) erbringt, behält sich TAURUS das Recht vor, im Falle des Nicht-Zustandekommens des Auftrags diese Vorleistungen angemessen zu verrechnen.

 

5.

Angebote von TAURUS sind unverbindlich und freibleibend und haben, sofern im Angebot selbst nichts anderes festgehalten ist, eine Gültigkeit von 3 Monaten ab Angebotsdatum.

6.

TAURUS ist bemüht, die vereinbarten Leistungen zu den vorgegebenen Terminen zu erbringen. Sofern Termine jedoch nicht schriftlich als Fixtermine vereinbart sind, sind Termine grundsätzlich freibleibend, sodass die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen späterer Leistungserbringung ausgeschlossen ist.

II. Preis

1.

Abrechnungsgrundlage ist der jeweils für das Gerät angebotene bzw. vereinbarte Nettopreis. Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für Leistungen an Unternehmen gilt das Empfängerortprinzip. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird das Reverse Charge System angewendet.

2.

Die angebotenen Preise basieren auf den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Angaben. Der Auftraggeber hat sämtliche Umstände der Leistungserbringung (insbesondere Beschaffenheit des Hebe- bzw. Transportgutes, Anschlagpunkte, Gewicht, Zufahrtswege, Standplatzbeschaffenheit, etc.) bekannt zu geben. Bei Unklarheiten hat der Auftraggeber TAURUS mit einer Besichtigung zur Feststellung der genannten Umstände zu beauftragen. Verzichtet der Auftraggeber diesfalls auf eine Besichtigung durch TAURUS, so haftet er für sämtliche sich aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben ergebenden Mehraufwendungen. Kosten für notwendige Streckenerkundungen, erforderliche statische Berechnungen sowie technische Gutachten, Genehmigungen, Zollabwicklungen, Begleitscheine und ähnliches werden gemäß der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme aktuellen Preisliste von TAURUS verrechnet.

3.

Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen entstehen, sowie Polizeibegleitgebühren oder Kosten für firmeneigene Transportsicherung und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Ebenso trägt der Auftraggeber allfällige Mehrkosten, die durch Veränderungen bereits bewilligter Streckenführung (beispielsweise infolge baulicher Veränderungen und/oder temporär eingerichteter Baustellen und/oder behördlicher Vorgaben) bedingt sind.

 

4.

Die Abrechnung von Personalkosten erfolgt auf Basis der täglich vom TAURUS-Bedienungspersonal erstellten Arbeitszeitbescheinigungen, welche vom Auftraggeber oder dessen Vertreter vor Ort zu bestätigen sind. Bei Vereinbarung eines Tagessatzes wird jeder angefangene Tag verrechnet. Die zu verrechnende Einsatzdauer beginnt mit Abfahrt des Geräts samt Bedienungspersonal vom Sitz von TAURUS und endet mit dessen Rückkehr. Die im Angebot festgesetzten Mindestzeiten werden davon nicht betroffen. Der Tag der Lieferung und Rückstellung zählt als voller Einsatztag, auch wenn das Gerät erst im Laufe des Tages geliefert wird. Bei Vereinbarung eines Stundensatzes wird jede angefangene ½ Stunde verrechnet, bei Abrechnung nach Tagessätzen jeder angefangene Arbeitstag Die An- und Abfahrt des Geräts durch TAURUS wird in der Abrechnung gesondert ausgewiesen und verrechnet. Sind Stunden- oder Tagessätze vereinbart, gelten diese auch für Rüstzeiten.

5.

Bei Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit werden für das Bedienungspersonal Überstundenzuschläge sowie bei auswärtigen Arbeiten dem Auftraggeber Diäten berechnet. Sollte eine Nächtigung des Bedienungspersonals erforderlich sein, kommt der Auftraggeber für alle die dadurch bedingten Kosten auf.

 

6.

Stillstandstage bzw. Einsatzunterbrechungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

7.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarte Lade- oder Entladezeit einzuhalten. Die Lade- oder Entladezeit beginnt mit der Ankunft an der Lade- oder Entladestelle und endet, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist. Im europäischen Verkehr (Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zeitpunkt der Auftragsannahme) gilt eine Lade- oder Entladezeit im pauschalen Ausmaß von maximal 1 ½ Stunden, im internationalen Verkehr (EU-Ausland oder Drittländer) eine Lade- oder Entladezeit im pauschalen Ausmaß von maximal 6 Stunden als vereinbart. Wird die vereinbarte Lade- oder Entladezeit überschritten, hat der Auftraggeber das vereinbarte Standgeld als Vergütung zu zahlen. Die Höhe des Standgelds richtet sich nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Geräts und wird gemäß der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme aktuellen Preisliste von TAURUS verrechnet.

 

8.

Überstundenzuschläge:

€ 18, -- bei 50%igen, € 36, -- bei 100%igen

Zuschlagsfreie Arbeitszeit (wozu auch die An- und Abfahrt zählt):

Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Überstunden 50%:

Montag – Freitag 05:00 – 07:00 Uhr und 17:00 – 20:00 Uhr

Samstag 05:00 – 15:00 Uhr

Überstunden 100%:

Montag – Freitag 20:00 – 05:00 Uhr

Samstag 00:00 – 05:00 Uhr, ab 15:00 Uhr

Sonn- und Feiertage

Bei Berge- oder Notfalleinsätze wird zusätzlich ein Aufpreis von 30% je Einheit verrechnet.

9.

Die Mindestverrechnung pro Tag:

Generell 3 Stunden (bei Tageseinsäten exklusive An- und Abfahrt),

bei Mobilkrane über 100to 6 Stunden exklusive An- und Abfahrt,

bei Mobilkrane ab 200to 8 Stunden exklusive An- und Abfahrt,

bei über mehrere Tage hinausgehenden Einsätzen mindestens 8 Stunden pro Tag.

 

10.

Von Änderungen der Einsatzdauer ist TAURUS möglichst zeitgerecht zu verständigen. Einer Verlängerung der Einsatzdauer wird TAURUS bei zeitgerechter Verständigung nach Möglichkeit zustimmen, sofern nicht betriebliche Gründe einer solchen Verlängerung entgegenstehen. Bei Kürzung der Einsatzdauer behält sich TAURUS das Recht vor, die ursprünglich bestellte Einsatzdauer zu verrechnen, sofern kein Ersatzauftrag beschafft werden kann.

III. Einsatzbedingungen für Schwerlastverbringungen

1.

TAURUS führt die beauftragten Schwerlastverbringungen nach den Zielvorgaben des Auftraggebers durch. Bei Auftragserteilung hat der Auftraggeber die zu erbringende Leistung eindeutig zu bestimmen und insbesondere Gewicht, Maß sowie Wert des zu bewegenden Gutes bekannt zu geben.

 

IV. Einsatzbedingungen für Schwertransporte

1.

Transportaufträge unterliegen dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), mit Ausnahme von Lohnfuhrvereinbarungen, bei denen TAURUS dem Auftraggeber ein Fahrzeug samt Fahrer zu beliebiger Ladung und Weisung des Auftraggebers zur Verfügung stellt.

 

2.

Der Auftraggeber hat das zu bewegende Gut bereits in transportfähigem Zustand bereitzustellen. Der Auftraggeber ist, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, für Verpacken und Verplanen des Ladeguts sowie Laden, Stauen, Zurren und Entladen verantwortlich. Grobmontagen und -demontagen zum Zweck der Transportvorbereitung und/oder Transportabwicklung sowie allfällige darüberhinausgehende Montageleistungen sind gesondert zu vereinbaren.

 

V. Einsatzbedingungen für Kranarbeiten

1.

TAURUS führt die beauftragten Kranarbeiten nach den Zielvorgaben des Auftraggebers durch. Bei Auftragserteilung hat der Auftraggeber die zu erbringende Leistung eindeutig zu bestimmen und insbesondere Gewicht, Maß sowie Wert des zu bewegenden Gutes ebenso bekannt zu geben wie die erforderliche Hakenhöhe und Ausladung.

2.

Sofern TAURUS den Einsatzort vor Einsatzbeginn nicht besichtigt, stellt TAURUS den Kran ausschließlich aufgrund der Angaben des Auftragsgebers (Arbeitshöhe, Ausladung etc.) zur Verfügung. Sollte der Kran aufgrund unrichtiger Angaben des Auftraggebers für den Einsatz nicht geeignet sein, geht dies zu Lasten des Auftraggebers, der auch dadurch entstehende Mehrkosten zu tragen hat.

3.

Der Auftraggeber hat am Einsatzort dafür zu sorgen, dass dem Kranführer von TAURUS genügend Hilfskräfte zur Verfügung stehen, die mit den durchzuführenden Arbeiten vertraut und auch über die entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften aufgeklärt sind. Jedenfalls muss ein entsprechend ausgebildeter Ersthelfer vor Ort sein.

 

4.

Sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich auch einen Einweiser von TAURUS für die durchzuführenden Kranarbeiten bestellt, hat der Auftraggeber selbst dafür zu sorgen, dass dem TAURUS-Kranführer ein entsprechend geschulter Einweiser am Einsatzort zur Verfügung steht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das zu hebende Gut während des Hebevorgangs für den Kranführer nicht durchgehend sichtbar ist.

5.

Aufgrund anwendbarer Sicherheitsstandards ist der TAURUS-Kranführer dazu verpflichtet, vor Beginn der Arbeit einen Sicherheitscheck am Gerät und im unmittelbaren Arbeitsbereich des Gerätes durchzuführen und diesen zu dokumentieren, sowie während des Einsatzes Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung (Sicherheitsschuhe, Helm etc.) zu tragen. Dieser Zeitraum gilt als vom Auftraggeber zu bezahlende Arbeitszeit.

6.

Das An- und Abschlagen der Anschlagmittel an das zu bewegende Gut erfolgt durch den Auftraggeber und auf dessen Gefahr.

7.

Auch wenn Kranarbeiten grundsätzlich nach den Vorgaben und Weisungen des Auftraggebers, also auf dessen Risiko, durchgeführt werden, ist der TAURUS-Kranführer berechtigt, die Durchführung eines Hebevorgangs abzubrechen oder abzulehnen, wenn sich aufgrund seiner Erfahrung und nach seinem Ermessen während des Einsatzes ergibt, dass die Durchführung oder Fortsetzung des vom Auftraggeber geplanten Hebevorgangs eine unverhältnismäßige Gefahr für sich oder andere Personen oder Güter nach sich zieht. Dies gilt auch bei ungünstigen Witterungsbedingungen und anderen Fällen höherer Gewalt. Bei Einsätzen im Freien ist auf die maximal zulässige Windgeschwindigkeit zu achten. Bei Überschreiten der zulässigen Windgeschwindigkeiten hat der TAURUS-Kranführer den Einsatz unverzüglich zu unterbrechen. Der Auftraggeber und TAURUS werden sich in einem solchen Fall einvernehmlich um eine alternative Lösung bemühen. Im Falle eines endgültigen Abbruchs des Einsatzes wird das Entgelt für TAURUS anteilig berechnet. Ersatzansprüche stehen dem Auftraggeber bei berechtigtem Abbruch keinesfalls zu.

 

8.

Wenn Weisungen des Auftraggebers an den Kranführer während des Einsatzes vom ursprünglichen Auftrag in Art und/oder Umfang abweichen, bedürfen diese Weisungen der ausdrücklichen Zustimmung von TAURUS. Für den Fall, dass die Abweichung zum ursprünglichen Auftrag eine Mehrleistung und/oder einen sonstigen Mehraufwand zur Folge hat, wird diese Mehrleistung und/oder sonstiger Mehraufwand gesondert verrechnet.

9.

Bei Einsatzorten im Bereich von Einflugschneisen hat der Auftraggeber die notwendigen Bewilligungen für die Flugsicherung einzuholen und einzuhalten. Sind solche Einsätze geplant, ist TAURUS davon schriftlich zu verständigen.

10.

Für Kraneinsätze erforderliche Gegengewichte werden von TAURUS mit gesonderten Transportfahrzeugen zum Einsatzort gebracht wieder abgeholt. Die dadurch anfallenden Zusatzkosten werden dem Auftraggeber nach Aufwand verrechnet. Gleiches gilt für Unterlagsplatten, Mannkörbe und ähnliches.

 

VI. Gemeinsame Bestimmungen

1.

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen, oder anderen nicht erkennbaren Hindernissen, die die Stand- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge am Einsatzort beeinträchtigen könnten, sowie auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Kran- oder Transportleistung hinsichtlich des zu befördernden Gutes und des Umfeldes ergeben können (wie etwa Gefahrgut, Kontaminationsschäden etc.) hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.

 

2.

Bei Arbeiten mit Geräten auf öffentlichen Verkehrsflächen ist der Auftraggeber verpflichtet, die erforderlichen behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen einzuholen und die entsprechenden Verkehrssicherungsmaßnahmen zu treffen und einzuhalten. Geräte dürfen nur innerhalb der behördlich genehmigten Stellflächen verwendet werden, keinesfalls dürfen die seitlichen Grenzen der genehmigten Flächen überragt und/oder der Fließverkehr behindert werden.

3.

Sofern verkehrslenkende Maßnahmen oder sonstige Auflagen und Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und/oder zum Schutz der Straßenbausubstanz behördlich verfügt werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die notwendigen behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen rechtzeitig nach den einschlägigen Vorschriften zu beantragen und TAURUS unverzüglich über solche Auflagen und Nebenbestimmungen zu informieren, die den Ablauf der Auftragsabwicklung bzw. Auftragserfüllung erschweren oder behindern könnten.

 

4.

Die behördliche Erlaubnis und Genehmigung ist TAURUS vorab in Kopie zu übermitteln. Falls die Genehmigung die vorgesehenen Arbeiten nicht deckt, ist der jeweilige TAURUS-Mitarbeiter vor Ort berechtigt, den Einsatz abzubrechen. Bei berechtigtem Abbruch des Einsatzes ist TAURUS das volle Entgelt dennoch zu bezahlen. Ersatzansprüche gegen TAURUS stehen bei berechtigtem Abbruch des Einsatzes keinesfalls zu und sind ausdrücklich ausgeschlossen.

5.

Etwaige für den Transport erforderliche behördliche Sondergenehmigungen hat der Auftraggeber zu besorgen sowie erforderliche Sicherheits- und Absperrmaßnahmen zu setzen. Erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen, die vom Auftraggeber eingeholt wurden, sind TAURUS vor Einsatzbeginn in Kopie zu übermitteln und dem Fahrer im Original mitzugeben.

6.

Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber TAURUS für jeden daraus entstehenden Schaden.

7.

Wenn TAURUS gegen gesonderte Verrechnung die Besorgung von Sondergenehmigungen, Sicherheitsmaßnahmen und Absperrarbeiten übernimmt, haftet TAURUS nicht für den rechtzeitigen Erhalt von behördlichen Genehmigungen. Wenn TAURUS gegen gesonderte Verrechnung Sondergenehmigungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen einholt, übernimmt TAURUS keine Haftung für den rechtzeitigen Erhalt solcher behördlichen Genehmigungen. Eine Kopie der von TAURUS eingeholten Genehmigung wird dem Auftraggeber übermittelt. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die behördlich vorgeschriebenen und alle sonst erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen während der gesamten Einsatzzeit eingehalten werden. Das TAURUS-Bedienungspersonal ist für die Einhaltung dieser Verkehrssicherungsmaßnahmen vor Ort nicht verantwortlich. Der Auftraggeber trägt jedenfalls das Risiko und die Kosten, sowie damit verbundene Nebenkosten (beispielsweise Kfz-Aufbewahrung etc.), wenn trotz aufgestelltem Halteverbot Fahrzeuge Dritter auf der Fläche abgestellt sind, die ortsverändert oder abgeschleppt werden müssen.

 

8.

TAURUS ist berechtigt, für die Durchführung von Arbeiten und/oder Leistungen Subunternehmer einzusetzen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. TAURUS haftet in diesem Fall nur für die sorgfältige Auswahl des Subunternehmens, wobei die Haftung auf Fälle von krass grober Fahrlässigkeit sowie Vorsatz eingeschränkt ist.

9.

Sollte der Einsatz wegen sonstiger nicht von TAURUS zu vertretenden Gründen nicht oder erst verspätet durchgeführt werden, gehen allfällige Steh- und/oder Ausfallzeiten zu Lasten des Auftraggebers.

10.

TAURUS ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Ladegut, Personal und/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, wenn die witterungsbedingten Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengung nicht zu überwinden waren.

 

VII. Haftung im Schadensfall

1. 

Falls bei Durchführung des Auftrags aufgrund eines Verschuldens von TAURUS ein Schaden entsteht, ist die Haftung von TAURUS der Höhe nach jedenfalls mit der jeweiligen Versicherungsdeckungssumme beschränkt. Die Haftung von TAURUS ist auf Fälle von krass grober Fahrlässigkeit sowie Vorsatz eingeschränkt sowie auf typischerweise vorhersehbare Schäden begrenzt. Die Haftung von TAURUS für leichte sowie schlicht grobe Fahrlässigkeit – ausgenommen für Personenschäden – ist ausgeschlossen. Ebenso ist eine Haftung von TAURUS für allfällige Schäden aus entgangenem Gewinn, mittelbare und/oder indirekte Schäden sowie Folgeschäden ausdrücklich ausgeschlossen.

2.

Bei Hebearbeiten schließt TAURUS über Aufforderung des Auftraggebers eine Transportversicherung für das zu bewegende Gut ab. Hierfür hat der Auftraggeber TAURUS, bei Beauftragung mit einer Hebearbeit, auch den konkreten Wert des zu bewegenden Gutes bekanntzugeben. Die Transportversicherung wird dann auf den bekanntgegebenen Wert des zu bewegenden Gutes als Versicherungssumme abgeschlossen. Falls sich nachträglich herausstellt, dass der Wert des zu bewegenden Gutes höher war als vom Auftraggeber angegeben und die Transportversicherung aus diesem Grund wegen des Einwandes der Unterversicherung ihre Leistung kürzt, reduziert sich im selben Ausmaß auch die Haftung von TAURUS.

 

3.

Für Schäden, die über den Versicherungsumfang hinausgehen und die durch die bestehende Versicherung nicht gedeckt sind, besteht für TAURUS keine Haftung. Zur Abdeckung auch solcher Schäden kann der Auftraggeber vor Einsatzbeginn schriftlich den Abschluss einer Versicherung für den jeweiligen Auftrag verlangen, wobei der Auftraggeber dann die damit zusammenhängenden Zusatzkosten zu ersetzen hat.

4.

Wenn aus Verschulden des Auftraggebers (beispielsweise wegen Fehlangaben über Gewicht und Maße) ein Schaden an Geräten von TAURUS entsteht oder zusätzliche Aufwendungen für TAURUS anfallen, hat der Auftraggeber die daraus resultierenden Kosten (inklusive allfälliger Folgekosten) zu tragen. Für die Dauer der Ausfallszeit des Geräts hat der Auftraggeber TAURUS 100% des vereinbarten Entgelts als pauschalierten Schadenersatz zu ersetzen.

5.

Wenn aus Verschulden des Auftraggebers (beispielsweise wegen Fehlangaben über Gewicht und Maße) bei Dritten ein Schaden entsteht, hat der Auftraggeber dem Dritten den Schaden zu ersetzen. Der Auftraggeber hat TAURUS und seine Mitarbeiter für solche Schäden schad- und klaglos zu stellen.

 

6.

Bei verspätetem Einsatz, der nicht durch TAURUS verschuldet ist, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, den Preis zu mindern oder Schadenersatz zu fordern. Dasselbe gilt, wenn das Gerät trotz vorheriger Überprüfung seiner Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit ausfällt.

7.

Für Vermögensschäden, die nicht unmittelbar mit einem am zu bewegenden Gut entstandenen Schaden im Zusammenhang stehen, sowie für Sachfolgeschäden am übernommenen Gut haftet TAURUS keinesfalls. Dies gilt insbesondere auch für Pönalen oder ähnliches, die Dritten für den Fall des Verzugs zugesagt wurden.

8.

Von Schadenersatzansprüchen Dritter sowie von Regressansprüchen von Montage- und Transportversicherern hat der Auftraggeber TAURUS und seine Mitarbeiter in vollem Umfang schad- und klaglos zu stellen, sofern diese zwar bei der Ausführung der Arbeiten durch TAURUS entstehen, TAURUS aber kein Verschulden trifft.

9.

Für Schäden, die durch den Auftraggeber an Sachen, Gesundheit und Leben Dritter zugefügt werden, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich und haftbar. § 1304 ABGB findet keine Anwendung. Schadenersatzansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, sind gegen TAURUS und seine Mitarbeiter ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat TAURUS und seine Mitarbeiter für solche Schäden schad- und klaglos zu stellen.

 

10.

Eine Haftung von TAURUS ist für Schäden aller Art ausgeschlossen, die durch Nichteinhaltung von Terminen, durch Nichterteilung von Routengenehmigungen sowie dem Ausfall von Fahrzeugen und Geräten der Arbeitsvorrichtungen aller Art entstehen.

11.

Soweit für einen Schadensfall Versicherungsdeckung besteht, ist jede persönliche Haftung von TAURUS-Mitarbeitern ausgeschlossen.

 

12.

Sollte es bei einem Einsatz zu Schäden beim Auftraggeber oder Dritten kommen, sind solche bei sonstigem Ausschluss jedenfalls am Leistungsnachweis zu vermerken.

 

VIII. Vertragsauflösung bzw. Rücktritt

1.

Falls der Auftraggeber vor Einsatzbeginn den erteilten Auftrag auch nur zum Teil storniert, fällt eine Stornogebühr in Höhe von 25% der Auftragssumme zuzüglich der bereits für den Auftrag angefallenen Kosten an, wenn die Stornierung oder Terminabsage spätestens 5 Tage vor Einsatzbeginn erfolgt. Darüber hinaus gehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

2.

In allen anderen Fällen werden bei Rücktritt oder Terminabsage durch den Auftraggeber 50% der Auftragssumme zuzüglich der bereits für den Auftrag angefallenen Kosten in Rechnung gestellt. Bei kurzfristigem Rücktritt oder Terminabsage (bis 5 Tage vor Einsatzbeginn) durch den Auftraggeber ist TAURUS berechtigt, dem Auftraggeber 100% der Auftragssumme zuzüglich der bereits für den Auftrag angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen.

3.

Sobald der Kran den Sitz von TAURUS zum Einsatzort verlassen hat, wird bei Abbestellung darüber hinaus jedenfalls die festgelegte Mindestabnahme zuzüglich der bereits für den Auftrag angefallenen Kosten verrechnet.

4.

Bei Anfertigung von Spezialgeräten zur Durchführung des Auftrages werden diese Kosten bei einem Rücktritt oder Storno durch den Auftraggeber jedenfalls zur Gänze in Rechnung gestellt.

5.

Für den Fall, dass zur Erbringung der vereinbarten Leistung erforderliche behördliche Erlaubnisse und Genehmigungen nicht erteilt werden, steht beiden Vertragsteilen ein Rücktrittsrecht zu, wobei der Auftraggeber die bis dahin erbrachten Leistungen TAURUS zu vergüten hat.

6.

TAURUS ist berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller zumutbaren Anstrengungen zur Schadensverhütung wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden sind. Im Fall des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet, bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

IX. Höhere Gewalt

1.

Führt der Eintritt höherer Gewalt zu einer Unterbrechung der Arbeiten, werden die Parteien von ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag für die Zeit der Unterbrechung der Arbeiten frei. Wird im Falle des Eintritts höherer Gewalt die Erfüllung der Leistung auf Dauer gänzlich verhindert, so sind die Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Krieg, Verfügungen von höherer Hand, Sabotage, Streiks und Aussperrungen, Naturkatastrophen, geologische Veränderungen und Einwirkungen.

2.

Jede Vertragspartei ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Eintritt eines Falles höherer Gewalt der anderen Partei Nachricht mit allen Einzelheiten zu geben. Darüber hinaus haben die Parteien über angemessene, zu ergreifende Maßnahmen zu beraten.

 

X. Zahlungsbedingungen

1.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, sofern schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, die von TAURUS ausgestellte Rechnung sofort bei Erhalt zu begleichen. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, sofern diese Gegenforderungen nicht gerichtlich festgestellt oder von TAURUS ausdrücklich anerkannt wurden.

2.

Aufträge zu Geldüberweisungen müssen so zeitgerecht erteilt werden, dass der Geldbetrag bei Fälligkeit bereits am Konto von TAURUS wertgestellt ist.

3.

Im Fall des Zahlungsverzuges ist TAURUS berechtigt, einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 für Mahnspesen (pro Mahnung) sowie Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen.

4.

Bei qualifiziertem Zahlungsverzug, also nach erfolgloser Mahnung, ist TAURUS berechtigt, das (die) Gerät(e) ohne vorherige Bekanntgabe einzuziehen und alle übrigen Forderungen gegen den Auftraggeber vorzeitig fällig zu stellen.

5.

Falls zwischen Angebotslegung und Ausführung Änderungen in der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers eintreten oder Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist TAURUS berechtigt, entweder Vorauszahlungen zu verlangen oder vom Auftrag zurückzutreten.

6.

Im Falle einer Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Auftraggebers gilt ein vor Insolvenzeröffnung gewährtes Zahlungsziel nicht mehr. Nach Insolvenzeröffnung erbringt TAURUS Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung.

 

7.

Im Falle der Säumnis kann TAURUS ein Inkassobüro und/oder einen Rechtsanwalt mit der Betreibung der offenen Forderung(en) beauftragen und diesem auch alle für die Betreibung erforderlichen Daten des Auftraggebers weitergeben. Für diesen Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, die Betreibungskosten des Inkassobüros bzw. des Rechtsanwalts zur Gänze zu tragen.

8.

Die Leistungen werden jener Gesellschaft verrechnet, die in der Auftragsbestätigung genannt ist. Nachträgliche Umfakturierungen bedeuten keinen Aufschub des Zahlungsziels und der ursprünglichen Fälligkeit. TAURUS ist berechtigt, für nachträgliche Umfakturierungen einen Aufwandersatz zu verlangen.

 

XI. Datenschutz, Gerichtsstand, Sonstige Bestimmungen

1.

Auftragsbezogene Kundendaten werden über EDV gespeichert, statistisch bearbeitet und intern an Mitarbeiter von TAURUS übermittelt, wozu der Auftraggeber mit Unterzeichnung des Vertrages bzw. mit Auftragserteilung seine Einwilligung erteilt. Die vertrauliche Behandlung dieser Daten im Sinne der DSGVO ist dabei gewährleistet. Der Auftraggeber willigt ausdrücklich ein, dass eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten, die er bekannt gegeben hat, durch TAURUS für Zwecke des eigenen Marketings gegenüber dem Auftraggeber als Kunden (etwa durch Einrichtung einer Kundendatei, Versendung von Newsletter und Informationen, etc. ) erfolgen kann. Diese Einwilligung kann vom Auftraggeber jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

2.

Es gilt österreichisches Recht. Soweit der Auftraggeber TAURUS mit der Erbringung von Speditions-, Fracht-, Lager-, Kommissions- oder sonstigen mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängenden Geschäften beauftragt, gelten die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) als vereinbart. Für allfällige Streitigkeiten ist das die Handelsgerichtsbarkeit ausübende sachlich zuständige Gericht in Salzburg zuständig. TAURUS ist aber berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Sitz zu klagen. Auch bei Auslandsaufträgen gilt in jedem Fall österreichisches Recht.

3.

Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aus welchem Grund auch immer, unwirksam oder nichtig sein, so werden davon die übrigen Bedingungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt wurde. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als lückenhaft erweisen.

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